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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keine unmittelbare Beeinflussung der Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschafterin einer offenen Erwerbsgesellschaft durch den zur Anfechtung vorgesehenen Berufungsbescheid betreffend die Frage des Erwerbs eines Grundstücks durch die GesellschaftRechtssatz
Die Legitimation eines Gesellschafters zur Beschwerdeführung gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Bescheid ist nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflussen kann (vgl zu einer OHG zB VfSlg 3159/1957, 5084/1965, 6599/1971; zu einer KG etwa VfSlg 6830/1972).
Die Verhältnisse liegen bei einer Erwerbsgesellschaft nach dem ErwerbsgesellschaftenG, BGBl 257/1990, nicht anders (vgl insbesondere §4 Abs1 ErwerbsgesellschaftenG; Krejci, ErwerbsgesellschaftenG (1991), §1 Rz 8 ff und Rz 20). Für die Legitimation eines Gesellschafters einer Erwerbsgesellschaft gilt daher das gleiche (s VfGH 28.11.95, B1322/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4716.1996Dokumentnummer
JFR_10038789_96B04716_01