RS Vfgh 1996/12/11 B4716/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ErwerbsgesellschaftenG §4 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keine unmittelbare Beeinflussung der Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschafterin einer offenen Erwerbsgesellschaft durch den zur Anfechtung vorgesehenen Berufungsbescheid betreffend die Frage des Erwerbs eines Grundstücks durch die Gesellschaft

Rechtssatz

Die Legitimation eines Gesellschafters zur Beschwerdeführung gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Bescheid ist nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflussen kann (vgl zu einer OHG zB VfSlg 3159/1957, 5084/1965, 6599/1971; zu einer KG etwa VfSlg 6830/1972).

Die Verhältnisse liegen bei einer Erwerbsgesellschaft nach dem ErwerbsgesellschaftenG, BGBl 257/1990, nicht anders (vgl insbesondere §4 Abs1 ErwerbsgesellschaftenG; Krejci, ErwerbsgesellschaftenG (1991), §1 Rz 8 ff und Rz 20). Für die Legitimation eines Gesellschafters einer Erwerbsgesellschaft gilt daher das gleiche (s VfGH 28.11.95, B1322/95).

Entscheidungstexte

  • B 4716/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.1996 B 4716/96

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B4716.1996

Dokumentnummer

JFR_10038789_96B04716_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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