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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der bloße Hinweis der belangten Behörde, es könne davon ausgegangen werden, daß Menschenrechtsinstitute in ihren Berichten bezüglich öffentlicher und somit allgemein bekannter Ereignisse von Tatsachen berichteten, ist nicht geeignet, die Erklärungen des Asylwerbers (Staatsangehöriger von Ghana) betreffend die Organisatoren einer Demonstration in Frage zu stellen. Ohne nähere Ausführungen bzw durchgeführte Ermittlungsergebnisse kann aber der vom Asylwerber behauptete Aufbau der Oppositionsgruppen und die maßgebliche Rolle (hier der NPP) an einer Demonstration nicht als unglaubwürdig abgetan werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010736.X01Im RIS seit
20.11.2000