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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 7 Abs 2 Z 1 AgrBehG 1951 läßt ausdrücklich die Anrufung des Obersten Agrarsenates hinsichtlich der Frage zu, ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Frage, ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht, außerhalb eines Regulierungsverfahrens oder im Rahmen eines solchen stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070162.X06Im RIS seit
20.11.2000