Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Der nicht unterhaltspflichtige Einschreiter bezieht eine Pension in der Höhe von 16.868,20 S. Diesem Vermögenswert steht eine - ab 1996 offenkundig langfristig abzustattende - Darlehensschuld in der Höhe von 145.000 S gegenüber. Weiters gibt der Antragsteller in einem Beiblatt zum Vermögensbekenntnis "weitere Schulden" in der Höhe von 894.369 S an sowie im selben Beiblatt "Forderungen" in der Höhe von über 1,000.000 S.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B726.1996Dokumentnummer
JFR_10038789_96B00726_01