RS Vfgh 1996/12/11 B726/96, B3548/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Der nicht unterhaltspflichtige Einschreiter bezieht eine Pension in der Höhe von 16.868,20 S. Diesem Vermögenswert steht eine - ab 1996 offenkundig langfristig abzustattende - Darlehensschuld in der Höhe von 145.000 S gegenüber. Weiters gibt der Antragsteller in einem Beiblatt zum Vermögensbekenntnis "weitere Schulden" in der Höhe von 894.369 S an sowie im selben Beiblatt "Forderungen" in der Höhe von über 1,000.000 S.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B726.1996

Dokumentnummer

JFR_10038789_96B00726_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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