RS Vwgh 1998/1/15 97/07/0179

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/04/0184 E 17. März 1998

Rechtssatz

Ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG wird nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist (vgl. E 8. Juni 1984, 84/17/0068). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen (vgl. E 31. Jänner 1995, 94/08/0277).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070179.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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