RS Vwgh 1998/1/15 97/07/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/04/0184 E 17. März 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/24 94/04/0013 2

Stammrechtssatz

Die zugelassene Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingaben mittels Telefax kann nur nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden. Ein Recht auf Einbringung mit einer bestimmten Art der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist aus § 13 Abs 1 AVG nicht abzuleiten. Ob eine bestimmte technische Einrichtung zum Empfang von Nachrichten bei einer Behörde auch tatsächlich vorhanden ist bzw sein muß, wird nicht geregelt. Ob ein Berufungswerber eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, hat daher der Berufungswerber zu ermitteln und er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (im Beschwerdefall bedarf es ergänzender Erhebungen durch die belangte Behörde, ob die höher bezeichnete Nebenstelle der Behörde erster Instanz, an die die Berufung des Bf durch Telefax innerhalb der Berufungsfrist übermittelt wurde, in Ansehung der Rechtzeitigkeit der Berufung zum Empfang derselben als Einbringungsstelle iSd § 63 Abs 5 AVG eingerichtet war).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070179.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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