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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §55 Abs3;Rechtssatz
Der Wunsch des Bf, die Berufungsbehörde möge vor Erlassung der Berufungsentscheidung Verfahrensschritte zur Erzielung einer gütlichen Einigung setzen, kann dem Bf nicht als Verschulden angelastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070146.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008