RS Vwgh 1998/1/15 97/07/0179

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/04/0184 E 17. März 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0260 E 20. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der aber für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 erschließen lässt (hier:

Mitglied der Kollegialbehörde hat bei erstinstanzlichem Bescheid im Agrarverfahren mitgewirkt; Hinweis E 4.6.1957, 2679/55, VwSlg 4365 A/1957).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070179.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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