RS Vwgh 1998/1/15 97/07/0137

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs5;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, daß der von ihm repräsentierte Inhaber einer abfallrechtlichen Erlaubnis durch seine von ihm beauftragten Dienstnehmer die ihm auferlegten Erlaubnisbeschränkungen überschritten hat, grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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