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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §15 Abs5;Rechtssatz
Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem abfallrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, daß der von ihm repräsentierte Inhaber einer abfallrechtlichen Erlaubnis durch seine von ihm beauftragten Dienstnehmer die ihm auferlegten Erlaubnisbeschränkungen überschritten hat, grundsätzlich der Sitz des Unternehmens (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009