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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ein - infolge Unzuständigkeit des Obersten Agrarsenates - unzulässiger Devolutionsantrag bewirkt nicht den Zuständigkeitsübergang auf die im Devolutionsweg angerufene Behörde. Nur dann, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vorliegen, geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag über (Hinweis E 25.9.1990, 90/05/0064).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070146.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008