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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs5;Rechtssatz
Trotz der ersatzlosen Aufhebung des § 39 Abs 3 AWG 1990 ist durch den verbleibenden Abs 4 dieser Gesetzsstelle jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt (argumentum "... neben dem Geschäftsführer strafbar, ..."), daß im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 15 Abs 5 AWG 1990 bei Übertretungen nach § 39 AWG 1990 jedenfalls dieser Geschäftsführer zu bestrafen ist. Der Begriff des Geschäftsführers wird im AWG 1990 immer im Sinne eines abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 verstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009