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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrVG §7a Abs4;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß ein Bescheid verspätet erlassen wird, macht diesen nicht rechtswidrig, sofern nicht aufgrund eines Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde übergegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070192.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017