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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27 Abs1;Rechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009