RS Vwgh 1998/1/15 97/07/0137

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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