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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung der VerpackVO mangels LegitimationRechtssatz
Die VerpackVO wurde im bekämpften Umfang teilweise mit E v 11.06.96, V159/95 ua, teilweise durch die VerpackVO 1996 aufgehoben, sodaß sie seither dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt der antragstellenden Gesellschaft die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung erforderliche Legitimation.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß §18 der VerpackVO 1996 auf bestimmte Verwertungsvorschriften und Nachweisverpflichtungen der VerpackVO, BGBl 645/1992 idF BGBl 457/1995, verweist. Werden nämlich die den Gegenstand eines Antrags nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildenden Normen nach der Antragstellung derart geändert, daß die betreffenden Normen in ihrer ursprünglichen Fassung (für den Antragsteller) keine Wirksamkeit mehr entfalten, so fehlt dem Antragsteller ebenso die erforderliche Legitimation zur Anfechtung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Verpackungsverordnung, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V74.1996Dokumentnummer
JFR_10038789_96V00074_01