RS Vfgh 1996/12/11 V74/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VerpackVO

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung der VerpackVO mangels Legitimation

Rechtssatz

Die VerpackVO wurde im bekämpften Umfang teilweise mit E v 11.06.96, V159/95 ua, teilweise durch die VerpackVO 1996 aufgehoben, sodaß sie seither dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt der antragstellenden Gesellschaft die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung erforderliche Legitimation.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß §18 der VerpackVO 1996 auf bestimmte Verwertungsvorschriften und Nachweisverpflichtungen der VerpackVO, BGBl 645/1992 idF BGBl 457/1995, verweist. Werden nämlich die den Gegenstand eines Antrags nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildenden Normen nach der Antragstellung derart geändert, daß die betreffenden Normen in ihrer ursprünglichen Fassung (für den Antragsteller) keine Wirksamkeit mehr entfalten, so fehlt dem Antragsteller ebenso die erforderliche Legitimation zur Anfechtung.

Entscheidungstexte

  • V 74/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.1996 V 74/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verpackungsverordnung, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V74.1996

Dokumentnummer

JFR_10038789_96V00074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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