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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;Rechtssatz
Entscheidungen, die sich auf eines oder mehrere der in § 21 FlVfGG angesprochenen Elemente beziehen, betreffen die Regulierung und damit auch deren Gesetzmäßigkeit. Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates nach § 7 Abs 2 Z 2 AgrBehG 1951 ist daher nicht auf den Regulierungsplan beschränkt. Dies ergibt sich auch daraus, daß eine Reihe der in § 72 Vlbg FlVfLG 1979 aufgezählten Bestandteile des Regulierungsplanes bereits vor der Erlassung des Regulierungsplanes durch Bescheid festgelegt werden kann, sodaß ihre Aufnahme in die Haupturkunde nur mehr deklarative Bedeutung mit der Wirkung hat, daß der Regulierungsplan in diesem Punkt nicht mehr bekämpft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070162.X04Im RIS seit
20.11.2000