RS Vwgh 1998/1/15 97/07/0137

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs5;
VStG §9;

Rechtssatz

Nur dann, wenn ein Geschäftsführer nach § 15 Abs 5 AWG 1990 nicht bestellt ist, ist jedenfalls das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer im § 9 VStG genannten Person für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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