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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §15 Abs5;Rechtssatz
Nur dann, wenn ein Geschäftsführer nach § 15 Abs 5 AWG 1990 nicht bestellt ist, ist jedenfalls das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer im § 9 VStG genannten Person für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009