RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0104

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KrPflG 1961 §68 Abs6;
MTDG 1992 §7a Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/11/0372 97/11/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0115 E 20. Oktober 1988 VwSlg 12799 A/1988 RS 1(hier hat sich die Rechtslage gem § 7a Abs 2 MTDG 1992, BGBl 1996/327, gegenüber jener gem § 68 Abs 6 KrPflG, auf die sich die belBeh in Verkennung der Rechtslage gestützt hat, zum Nachteil des Bf geändert, weshalb die Zurückweisung des Ansuchens wegen entschiedener Sache dem Gesetz entspricht).

Stammrechtssatz

Eine Änderung der maßgebenden Sachlage und Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 18.12.1973, 35/73). Bei Prüfung dieser Frage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides (hier: Änderung der maßgeblichen Rechtslage während des Berufungsverfahrens, dessen Gegenstand die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen res iudicata war) zurückzugreifen, soweit nicht zB in Übergangsbestimmungen Abweichendes angeordnet ist (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110104.X05

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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