Index
E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/11/0372 97/11/0154Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/01 97/09/0131 7Stammrechtssatz
Die Feststellung und die Würdigung des Sachverhaltes in einem konkreten Einzelfall ist keine vom EuGH zu lösende Rechtsfrage, sondern ist Sache der Gerichte bzw Behörden des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110104.X07Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011