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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Beschwerdeführer kann durch einen Bescheid, mit dem eine von ihm gar nicht erhobenen Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, denkmöglich in seinen Rechten nicht verletzt sein, da zufolge der Zurückweisung des Rechtsmittels des Berufungswerbers (nämlich der mitbeteiligten Partei) der Bescheid ohnehin in (vorläufige) Rechtskraft erwachsen ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080592.X01Im RIS seit
20.11.2000