RS Vfgh 1996/12/11 B3876/95

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §56 ff
AVG §68
ASVG §417
ASVG §420 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Nichtigerklärung einer mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannten Entschädigungsleistung an ein Mitglied eines Verwaltungskörpers der Sozialversicherungsträger

Rechtssatz

Das Schreiben der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe vom 26.11.84, mit dem dem Beschwerdeführer "auf Grund der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erlassenen Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger ... ab 01.12.84 Anspruch auf Entschädigungsleistung(en)" zuerkannt wurde, ist als Bescheid zu qualifizieren, weil es in einer der Rechtskraft fähigen Weise über einen Antrag des Beschwerdeführers absprach und damit eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelte; wenn eine formlose Erledigung für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Gegenstand hat, ist sie auch dann als Bescheid zu werten, wenn sie nicht in Form eines Bescheides nach §56 ff AVG erging.

Dem angefochtenen Bescheid kommt die Wirkung zu, daß die mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.11.84 ab 01.12.84 zuerkannte Entschädigungsleistung (rückwirkend) ab 01.12.84 für nichtig erklärt wurde. Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid kann aber, wenn sich weder die Rechts- noch die Sachlage ändern, nicht nach Belieben für unwirksam erklärt bzw. aufgehoben werden. Dies kann vielmehr nur unter den Voraussetzungen des §417 ASVG bzw. §68 AVG geschehen, die hier nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3876.1995

Dokumentnummer

JFR_10038789_95B03876_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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