RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0103

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/06 Krankenanstalten

Norm

B-VG Art140 Abs1;
KAG 1957 §3 Abs2 lita;
KAG 1957 §4 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §30 Abs1 litc;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs3;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4;

Rechtssatz

Der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien kommt gegenüber der sogenannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich subsidiärer Charakter zu (Hinweis E 27.4.1993, 92/11/0176). Dieser Umstand verbietet es aber, bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im Bereich der sogenannten Tageschirurgie privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten heranzuziehen und im Hinblick darauf den Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Patienten haben die allgemeinen Krankenanstalten hinter anderen, diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen. Die Frage des Bedarfes ist ausschließlich anhand der die in Rede stehenden Leistungen erbringenden privaten Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110103.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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