RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0308

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Wird vom Antragsteller der Sache nach eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der seinerzeit angefochtenen Bescheide behauptet und geht das Vorbringen des Antragstellers dahin, daß der VwGH infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen sei, stellt all dies keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 VwGG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050308.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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