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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Wird vom Antragsteller der Sache nach eine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der seinerzeit angefochtenen Bescheide behauptet und geht das Vorbringen des Antragstellers dahin, daß der VwGH infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen sei, stellt all dies keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 VwGG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050308.X01Im RIS seit
20.11.2000