RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
beobachten
merken

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
82/06 Krankenanstalten

Norm

AZG §19 Abs3;
AZG §2 Abs1;
AZG §23;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
KAG 1957 §18 Abs1;
KAG Stmk 1957 §24;
KAG Stmk 1957 §52;
KAG Stmk 1957 §57 litc;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 95/11/0322 1

Stammrechtssatz

Da die Landeskrankenanstalten in Erfüllung der dem Land obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung bedarfsdeckender Krankenanstaltspflege - im Gegensatz zu öff Krankenanstalten anderer Rechtsträger (Gemeinden, Orden usw) und von privaten Krankenanstalten - eine gesetzliche Versorgungspflicht trifft (und zwar auch dann, wenn sie nicht vom Land, sondern von einer Krankenanstalten-GmbH betrieben werden), ist bei Landeskrankenanstalten - bei gegebenem Bedarf - eine Betriebsauflassung oder Betriebseinstellung zum Zweck der Vermeidung allfälliger Übertretungen des AZG ausgeschlossen. Kollidiert die Rechtspflicht zum bedarfsdeckenden Betrieb von Landeskrankenanstalten mit der Pflicht zur Einhaltung von Arbeitszeitvoschriften, so ist daher - ohne daß dies angesichts der Wichtigkeit der notwendigen Anstaltspflege für die betroffenen Anstaltspatienten näher begründet werden müßte - die erstere Pflicht als höherrangig anzusehen. Für diesen Vorrang spricht insbesondere auch die Verordnungsermächtigung des § 23 AZG. Private Krankenanstalten sind in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision den Landeskrankenanstalten von vornherein nicht gleichzuhalten, weil sie keine Betriebspflicht trifft (im Beschwerdefall konnte dahingestellt bleiben, ob Krankenanstalten anderer Rechtsträger als des Landes, die aufgrund des Öffentlichkeitsrechtes Betriebspflicht trifft und die wegen des gegebenen Bedarfes im Falle ihrer Auflassung im selben Umfang vom Land betrieben werden müßten, den Landeskrankenanstalten in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision gleichzuhalten sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110260.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten