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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung kann zu Recht widerrufen werden, wenn aufgrund einer geänderten Widmung das Bauvorhaben in dieser neuen Widmung unzulässig ist (Hinweis E 28.6.1994, 94/05/0023).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050059.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009