Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Errichtung eines Würstelstandes wäre in der neuen Widmung Grünland-Grünzug nach dem OÖ ROG unzulässig. Die in der gem § 25 Abs 2 OÖ BauO 1976 auf Widerruf erteilten Baubewilligung genannte "Durchführung des Flächenwidmungsplanes" ist im gegebenen Sachzusammenhang und Rechtszusammenhang die Herstellung des dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Zustandes. Die Widmung der Grundstücke in "Grünland-Grünzug" erfolgte deshalb, weil "die stadtfunktionelle und stadtökologische Bedeutung dieser Grünverbindung entsprochen und vermieden werden" soll, "daß durch eine Verbauung der Hangflächen nicht nur ein stadtgliederndes Element, sondern auch ein reizvoller Aussichtsbereich verschwinden würde". Um dies zu erreichen, kann im vorliegenden Fall nur die erteilte Baubewilligung widerrufen werden, weil eine andere Durchführungsmaßnahme nicht in Betracht kommt. Der Widerruf ist also für die Durchführung des Flächenwidmungsplanes auch notwendig und wird somit nicht willkürlich verfügt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050059.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009