RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauO OÖ 1976 §25 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18;

Rechtssatz

Die Errichtung eines Würstelstandes wäre in der neuen Widmung Grünland-Grünzug nach dem OÖ ROG unzulässig. Die in der gem § 25 Abs 2 OÖ BauO 1976 auf Widerruf erteilten Baubewilligung genannte "Durchführung des Flächenwidmungsplanes" ist im gegebenen Sachzusammenhang und Rechtszusammenhang die Herstellung des dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Zustandes. Die Widmung der Grundstücke in "Grünland-Grünzug" erfolgte deshalb, weil "die stadtfunktionelle und stadtökologische Bedeutung dieser Grünverbindung entsprochen und vermieden werden" soll, "daß durch eine Verbauung der Hangflächen nicht nur ein stadtgliederndes Element, sondern auch ein reizvoller Aussichtsbereich verschwinden würde". Um dies zu erreichen, kann im vorliegenden Fall nur die erteilte Baubewilligung widerrufen werden, weil eine andere Durchführungsmaßnahme nicht in Betracht kommt. Der Widerruf ist also für die Durchführung des Flächenwidmungsplanes auch notwendig und wird somit nicht willkürlich verfügt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050059.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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