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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Gem § 76 Abs 1 letzter Satz AVG hat die Partei, die um die Amtshandlung angesucht hat, für die Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen, die nach § 52 Abs 3 AVG bestellt wurden, ausnahmslos, also auch ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung dieser Sachverständigen auch nach § 52 Abs 2 AVG möglich gewesen wäre oder ob und in welchem Ausmaß die Tätigkeit dieser Sachverständigen der Partei zum Vorteil gereichte, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Es ist auch ohne jede Bedeutung, aus welchen Gründen oder Motiven die Partei zu der von ihr genannten Betragsgrenze gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040172.X01Im RIS seit
20.11.2000