RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0306

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Berufung gegen die Befristung der Lenkerberechtigung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so wurde die Befristung zunächst nicht wirksam und bewirkt die Abweisung der Berufung gegen die Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung nach Ablauf der im Erstbescheid gesetzten Frist daher die rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung, für die nach dem Gesetz keine Handhabe besteht. Die belBeh hätte daher aufgrund der Einschätzung des Amtssachverständigen, der eine Nachuntersuchung binnen einem Jahr nach seiner Untersuchung für notwendig hielt, den Erstbescheid in Ansehung der Terminisierung der Befristung abändern müssen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110306.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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