RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauO OÖ 1976 §25 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde die Baubewilligung gem § 25 Abs 2 OÖ BauO 1976 mit dem Recht auf Zurücknahme dieses Verwaltungsaktes unter dem Vorbehalt erteilt, daß "die Durchführung des Flächenwidmungsplanes bzw Bebauungsplanes die Entfernung der Baulichkeiten notwendig macht". Das bewilligte Bauvorhaben lag zum überwiegenden Teil innerhalb der im damals rechtswirksam bestandenen Bebauungsplan vorgesehenen Straßenfluchtlinien auf künftigem öffentlichen Gut. Deshalb erfolgte die Bewilligung auch gegen jederzeitigen Widerruf, um die Durchführung dieses Bebauungsplanes zu gewährleisten. Einer näheren Begründung bedurfte es damals deshalb nicht, weil weder eine Änderung des Bebauungsplanes noch die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes vorgesehen waren. Aus dem Widerrufsvorbehalt ergibt sich zweifelsfrei, daß der Widerruf gem § 25 Abs 2 OÖ BauO 1976 geltend gemacht werden kann, wenn die Durchführung des jeweils bestehenden Flächenwidmungsplanes bzw Bebauungsplanes die Entfernung der bewilligten Baulichkeiten notwendig macht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050059.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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