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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde die Baubewilligung gem § 25 Abs 2 OÖ BauO 1976 mit dem Recht auf Zurücknahme dieses Verwaltungsaktes unter dem Vorbehalt erteilt, daß "die Durchführung des Flächenwidmungsplanes bzw Bebauungsplanes die Entfernung der Baulichkeiten notwendig macht". Das bewilligte Bauvorhaben lag zum überwiegenden Teil innerhalb der im damals rechtswirksam bestandenen Bebauungsplan vorgesehenen Straßenfluchtlinien auf künftigem öffentlichen Gut. Deshalb erfolgte die Bewilligung auch gegen jederzeitigen Widerruf, um die Durchführung dieses Bebauungsplanes zu gewährleisten. Einer näheren Begründung bedurfte es damals deshalb nicht, weil weder eine Änderung des Bebauungsplanes noch die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes vorgesehen waren. Aus dem Widerrufsvorbehalt ergibt sich zweifelsfrei, daß der Widerruf gem § 25 Abs 2 OÖ BauO 1976 geltend gemacht werden kann, wenn die Durchführung des jeweils bestehenden Flächenwidmungsplanes bzw Bebauungsplanes die Entfernung der bewilligten Baulichkeiten notwendig macht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050059.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009