RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0218

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs4 idF 1990/357;
AVG §13a;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die belBeh als Berufungsbehörde einen Bescheid erlassen, mit dem sie die Berufung wegen Nichtbefolgung des Auftrages zur nachträglichen Unterfertigung des Anbringens als unzulässig zurückgewiesen hat, statt die Berufung - wie im § 13 Abs 4 AVG idF 1990/357 vorgesehen - einfach nicht zu erledigen, hat sie den Berufungswerber rechtlich nicht schlechter gestellt, ist die Folge beider Vorgangsweisen doch die Rechtskraft des Erstbescheides. ISd Rechtssicherheit ist die Bescheiderlassung sogar vorzuziehen. Dieser Bescheid weist aber bei unterbliebener Belehrung über die Folgen der Nichtbefolgung des Auftrages zur Nachbringung der Unterschrift einen wesentlichen Verfahrensmangel auf.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110218.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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