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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Daß die Begehung von strafbaren Handlungen (hier: Sittlichkeitsdelikte) typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert wird, erweist nicht nur der Umstand, daß eine Reihe dieser Delikte vom Täter unter Zuhilfenahme seines Pkws begangen wurde, sondern ganz allgemein die Überlegung, daß der Täter mit einem Kraftfahrzeug im Aufsuchen der Auswahl seiner Opfer wesentlich mobiler ist, er im Falle, daß er unerwünschtes Aufsehen erregt, den jeweiligen Tatort schneller verlassen kann sowie, daß der beabsichtigte Überraschungseffekt von einem Kraftfahrzeug, in dem er sich zunächst aufhält, aus besser gestaltet werden kann, weil die Vorbereitung der strafbaren Handlung der Allgemeinheit gegenüber verborgen bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110302.X02Im RIS seit
19.03.2001