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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs1;Rechtssatz
Bei der Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kommt es nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen an, zu deren Vornahme sich die Berufungsbehörde gem § 66 Abs 1 AVG der Erstbehörde bedienen kann, sondern entscheidend ist die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050214.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009