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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine fremdsprachige Bezeichnung ist wegen ihrer Deskriptivität dann nicht registrierbar, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise zwangsläufig und ohne weitläufige Gedankenoperationen als beschreibend erkannt wird. Dabei genügt es für die Ablehnung der Registrierung nicht, daß eine Deutung als Beschreibung bloß denkmöglich ist (hier: die Wortkombination "Quality Inn" ruft in den beteiligten Verkehrskreisen mit überwiegender Kraft den Eindruck einer Phantasiebezeichnung hervor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040168.X03Im RIS seit
18.02.2002