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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Rechtssatz
Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist verpflichtet, sich über Gesetze, die seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen (hier: § 23 Abs 1 ArbIG 1993), auf dem laufenden zu halten. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG kann im Zusammenhang mit diesen Gesetzen nicht vorliegen, daran kann auch ein der Strafbehörde erster Instanz unterlaufener Ermittlungsfehler nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110133.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012