RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0133

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer ist verpflichtet, sich über Gesetze, die seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen (hier: § 23 Abs 1 ArbIG 1993), auf dem laufenden zu halten. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG kann im Zusammenhang mit diesen Gesetzen nicht vorliegen, daran kann auch ein der Strafbehörde erster Instanz unterlaufener Ermittlungsfehler nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110133.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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