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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh hat ihr Ermessen iSd Gesetzes gehandhabt, wenn sie bei der Abwägung des vom ASt geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seinem Interesse an der Verwendung einer eigenen militärischen Waffe (Kriegsmaterial) bei einem näher bezeichneten Bewerb im Rahmen eines Vereines, mit dem öff Interesse, derartige Waffen aus allgemeinen Sicherheitsgründen privater Hand nicht anzuvertrauen, dem ASt die beantragte Ausnahmebewilligung nicht erteilt hat.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110367.X02Im RIS seit
25.04.2001