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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2;Rechtssatz
Die Übertretungen von Verkehrsvorschriften (Überholverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung) unter den vom Gericht angenommenen, besonders gefährlichen Verhältnissen berechtigt die belBeh zu der Annahme, daß eine bestimmte Tatsache vorliegt, die die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person indiziert. Dabei kann dahinstehen, ob dies in Ergänzung der demonstrativen Aufzählung des § 66 Abs 2 KFG durch strafbare Handlungen von gleichem Gewicht angenommen wird oder ob eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f KFG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110217.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010