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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §370 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0208 1Stammrechtssatz
Wie sich aus § 9 Abs 1 VStG ergibt, ist die Bestimmung des § 9 VStG nur subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 370 Abs 2 GewO 1973 sind daher für den Bereich des Gewerberechtes Geldstrafen und Arreststrafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 17.5.1988, 87/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040179.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009