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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die im § 129b Abs 1 Wr BauO normierte dingliche (in rem) Wirkung baubehördlicher Bescheide bedeutet, daß der Rechtsnachfolger in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt. Der dem Rechtsvorgänger erteilte, auf § 129 Abs 1, Abs 2, Abs 4 und Abs 10 Wr BauO gestützte Auftrag wirkt mit der Erteilung des Zuschlages (Hinweis E 27.5.1997, 97/05/0058) gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum an der Liegenschaft.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050238.X01Im RIS seit
13.11.2001