RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die im § 129b Abs 1 Wr BauO normierte dingliche (in rem) Wirkung baubehördlicher Bescheide bedeutet, daß der Rechtsnachfolger in die Stellung des Rechtsvorgängers eintritt. Der dem Rechtsvorgänger erteilte, auf § 129 Abs 1, Abs 2, Abs 4 und Abs 10 Wr BauO gestützte Auftrag wirkt mit der Erteilung des Zuschlages (Hinweis E 27.5.1997, 97/05/0058) gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum an der Liegenschaft.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050238.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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