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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §370 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0181 E 29. Mai 1984 VwSlg 11453 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den GEWEBERECHTLICHEN Geschäftsführer (Hinweis E 10.11.1952, 2220/50).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040179.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009