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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall erfolgte weder eine Befundaufnahme über den Verwendungszweck einer Halle, noch wurden konkrete Feststellungen darüber getroffen, welche Emissionen in welchem Ausmaß zu erwarten sind und inwiefern eine Belästigung von Nachbarn dadurch eintreten kann. Es ist jedenfalls zweckmäßig, daß das erforderliche umwelttechnische und das allenfalls erforderliche medizinische Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erstattet werden, weil bei dieser Gelegenheit auch auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht genommen und insbesondere die allfällige Belästigungswirkung auf das Grundstück der Nachbarn geprüft werden kann. Eine Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, des Bauwerbers und der Nachbarn in Form von Rede und Gegenrede bietet die beste Gewähr dafür, daß die Vereinbarkeit des Projektes mit § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 umfassend geprüft werden kann. Eine (weitere) Verhandlung ist daher unvermeidlich iSd § 66 Abs 2 AVG.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050214.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009