RS Vwgh 1998/1/20 94/05/0214

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall erfolgte weder eine Befundaufnahme über den Verwendungszweck einer Halle, noch wurden konkrete Feststellungen darüber getroffen, welche Emissionen in welchem Ausmaß zu erwarten sind und inwiefern eine Belästigung von Nachbarn dadurch eintreten kann. Es ist jedenfalls zweckmäßig, daß das erforderliche umwelttechnische und das allenfalls erforderliche medizinische Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erstattet werden, weil bei dieser Gelegenheit auch auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht genommen und insbesondere die allfällige Belästigungswirkung auf das Grundstück der Nachbarn geprüft werden kann. Eine Verhandlung in Anwesenheit der Sachverständigen, des Bauwerbers und der Nachbarn in Form von Rede und Gegenrede bietet die beste Gewähr dafür, daß die Vereinbarkeit des Projektes mit § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 umfassend geprüft werden kann. Eine (weitere) Verhandlung ist daher unvermeidlich iSd § 66 Abs 2 AVG.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050214.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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