Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/17 94/05/0164 1 (hier: ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch iSd § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 steht, sind alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden, nur auf diese Weise kann, dem Sinn der Übergangsbestimmung des § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 entsprechend, ein einem Bebauungsplan ähnlicher Beurteilungsmaßstab geschaffen werden. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zunächst über die Grenzen des Bezugsbereiches (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064, und E 26.3.1996, 93/05/0242; hier kann unter dem Blickpunkt des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe mit dem Baugrundstück als Bezugsbereich nicht das Auslangen gefunden werden).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050161.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009