RS Vwgh 1998/1/20 94/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/17 94/05/0164 1 (hier: ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch iSd § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 steht, sind alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden, nur auf diese Weise kann, dem Sinn der Übergangsbestimmung des § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 entsprechend, ein einem Bebauungsplan ähnlicher Beurteilungsmaßstab geschaffen werden. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zunächst über die Grenzen des Bezugsbereiches (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064, und E 26.3.1996, 93/05/0242; hier kann unter dem Blickpunkt des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe mit dem Baugrundstück als Bezugsbereich nicht das Auslangen gefunden werden).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050161.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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