RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0133

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Aufgrund der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Straferkenntnisses entfaltet dieses Bindungswirkung nur dahin, daß der Bestrafte gegen sich gelten lassen muß, die im Spruch umschriebene Tat begangen zu haben. Diese Bindung steht aber der Bestrafung einer anderen Person (hier den als zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer iSd § 9 Abs 1 VStG) wegen desselben Sachverhaltes nicht entgegen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110133.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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