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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 betreffend Freizeitwohnsitze mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung des §15, §16 und §16a Tir RaumOG 1994.
Das Tir RaumOG 1994 kennt auch Zweitwohnsitze, deren Begründung bzw. Benützung das Gesetz - weil keine Freizeitwohnsitze - als zulässig erachtet: Nämlich - wie sich bereits aus der Bezeichnung als Freizeitwohnsitz ergibt - solche, die etwa beruflichen Zwecken oder Ausbildungszwecken dienen.
Ob die Realisierung eines ganz bestimmten Bauprojektes nach dem Tir RaumOG 1994 zulässig ist oder nicht, ist nicht im Rahmen eines aufgrund eines Individualantrages eingeleiteten Normprüfungsverfahrens zu entscheiden, vielmehr bedarf es dazu der Konkretisierung des Gesetzes durch die Baupolizeibehörde. Insofern ist das grundsätzliche Verbot der Errichtung von Gebäuden, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht in jeglicher Richtung nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt.
Da der - behauptete - Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht nach Art und Umfang durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, fehlt den Antragstellern die Antragslegitimation.
(Ebenso: G211/96, B v 13.12.96; she auch G243/96, G255/96 ua, beide B v 25.11.96: Zurückweisung von Individualanträgen mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit und wegen zu engen bzw nicht eindeutig bezeichneten Aufhebungsumfanges).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G224.1996Dokumentnummer
JFR_10038788_96G00224_01