RS Vwgh 1998/1/20 97/08/0595

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des Rechtsvertreters, das Zustelldatum eines behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer Fristversäumnis zu entgehen. Dabei darf er sich nicht mit einer (fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen, sondern muß sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben erkundigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080595.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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