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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ein Baugebrechen liegt schon dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, daß hiedurch die in § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 umschriebenen öffentlichen Interessen berührt werden. Unter Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen ist jedenfalls auch die Gesundheit zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob eine Wohnung gesundheitsschädlich ist, ist nicht von Bedeutung, ob Gesundheitsschäden tatsächlich schon eingetreten sind, sondern ob objektive Merkmale vorliegen, die dafür sprechen, daß eine Gesundheitsschädigung auftreten kann. Es ist offenkundig, daß eine Schimmelbildung in Wohnungen die Sicherheit von Personen ebenso gefährdet wie eine Durchfeuchtung des Mauerwerkes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050064.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009