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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags hinsichtlich eines verspäteten Abtretungsantrages nach Berichtigung eines ohne Abtretungsantrag gefaßten Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes; Vorliegen eines Rechtsirrtums über die Möglichkeit der Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags nach Zustellung des BerichtigungsbeschlussesRechtssatz
Dem Einschreiter wäre die Möglichkeit offengestanden, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes einen Abtretungsantrag nachträglich einzubringen (§87 Abs3 VfGG). Der Einschreiter bringt in seinem Antrag vor, daß er aufgrund des Berichtigungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nicht schließen konnte, daß seine Beschwerde nunmehr nicht mehr an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten würde. Er macht somit das Vorliegen eines Rechtsirrtums geltend, welcher ihn bzw seinen Rechtsvertreter an der fristgerechten Einbringung des Abtretungsantrages gehindert habe. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bildet Unkenntnis des Gesetzes oder ein Rechtsirrtum für sich allein aber kein unvorhergesehenes oder unwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt (zB VfSlg 7674/1975, 12614/1991, VfGH 13.12.95, B2916/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / Abtretung, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4131.1996Dokumentnummer
JFR_10038787_96B04131_01