RS Vfgh 1996/12/13 B4131/96

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags hinsichtlich eines verspäteten Abtretungsantrages nach Berichtigung eines ohne Abtretungsantrag gefaßten Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes; Vorliegen eines Rechtsirrtums über die Möglichkeit der Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses

Rechtssatz

Dem Einschreiter wäre die Möglichkeit offengestanden, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes einen Abtretungsantrag nachträglich einzubringen (§87 Abs3 VfGG). Der Einschreiter bringt in seinem Antrag vor, daß er aufgrund des Berichtigungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nicht schließen konnte, daß seine Beschwerde nunmehr nicht mehr an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten würde. Er macht somit das Vorliegen eines Rechtsirrtums geltend, welcher ihn bzw seinen Rechtsvertreter an der fristgerechten Einbringung des Abtretungsantrages gehindert habe. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bildet Unkenntnis des Gesetzes oder ein Rechtsirrtum für sich allein aber kein unvorhergesehenes oder unwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt (zB VfSlg 7674/1975, 12614/1991, VfGH 13.12.95, B2916/95).

Entscheidungstexte

  • B 4131/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1996 B 4131/96

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B4131.1996

Dokumentnummer

JFR_10038787_96B04131_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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