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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gem § 18 Abs 2 WaffG 1996 stellt die Voraussetzung für die Ermessensübung dar, in deren Rahmen sehr wohl öff Interessen berücksichtigt werden können, auch wenn sie nicht das Gewicht von Versagungsgründen gem § 18 Abs 2 WaffG 1996 erreichen. Die Möglichkeit, daß militärische Waffen (Kriegsmaterial) in die Hände von unbefugten Personen gelangen können, und die damit verbundenen Gefahren haben im Rahmen des öff Interesses an der Abwehr solcher Gefahren Berücksichtigung zu finden (Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0227, E 19.4.1994, 93/11/0266).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110367.X03Im RIS seit
25.04.2001