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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in einem Schriftsatz folgendes mit:
"Die Berufungswerberin verzichtet im Sinne des § 51 e Abs. 3 VStG auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Sollte diese dennoch durchgeführt werden, teilt die Rechtsmittelwerberin mit, daß sie und ihr Rechtsvertreter aufgrund der widrigen Straßenverhältnisse, des 120 km langen Anreiseweges im Zusammenhang mit den eben im Radio durchgegebenen Staumeldungen nicht in der Lage ist, an der Verhandlung teilzunehmen."
Ausführungen dazu, dass der erste Satz dieses Schriftsatzes - insbesondere im Hinblick auf die Zitierung des § 51e Abs. 3 VStG - nur als endgültiger Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verstanden werden kann. Der beigefügte zweite Satz hat lediglich die Bedeutung einer Entschuldigung für den Fall, daß die belangte Behörde dennoch die bereits anberaumte mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen gedenke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040178.X01Im RIS seit
12.09.2001