RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

11992E052 EGV Art52;
61994CJ0055 Gebhard VORAB;
B-VG Art140 Abs1;
EURallg;
KrPflG 1961 §68 Abs6;
MTDG 1992 §7a Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/11/0372 97/11/0154

Rechtssatz

Bedenken gegen § 7a Abs 2 zweiter Satz MTDG 1992 bzw § 68 Abs 6 KrPflG aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht durch die Normierung des Erfordernisses der "befugtermaßen erfolgten" Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes als Bewilligungsvoraussetzung für die selbständige Berufsausübung als Physiotherapeut bestehen beim VwGH nicht. Es ist keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ersichtlich, die im gegebenen Zusammenhang dem österreichischen Gesetzgeber das Abstellen ua auf dieses Kriterium verwehren würde. Im übrigen ist der Ausdruck "befugtermaßen" einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung zugänglich und schließt keineswegs die vom EuGH im Urteil Gebhard, RS C-55/94, zu Art 52 EGV entwickelten Kriterien aus.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0055 Gebhard VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110104.X06

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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