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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E052 EGV Art52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/11/0372 97/11/0154Rechtssatz
Bedenken gegen § 7a Abs 2 zweiter Satz MTDG 1992 bzw § 68 Abs 6 KrPflG aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht durch die Normierung des Erfordernisses der "befugtermaßen erfolgten" Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes als Bewilligungsvoraussetzung für die selbständige Berufsausübung als Physiotherapeut bestehen beim VwGH nicht. Es ist keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung ersichtlich, die im gegebenen Zusammenhang dem österreichischen Gesetzgeber das Abstellen ua auf dieses Kriterium verwehren würde. Im übrigen ist der Ausdruck "befugtermaßen" einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung zugänglich und schließt keineswegs die vom EuGH im Urteil Gebhard, RS C-55/94, zu Art 52 EGV entwickelten Kriterien aus.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0055 Gebhard VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110104.X06Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011