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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Vorbehalt des Widerrufes ist eine Nebenbestimmung, mit welcher die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach Rechtskraft vorbehalten wird. Das Rechtsverhältnis hat in der Gestaltung seine Regelung erfahren, daß die Befugnisse, die durch einen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid verliehen wurden, von vorneherein in der Weise beschränkt waren, daß unter gewissen Voraussetzungen ihr Widerruf möglich ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesBaubewilligung BauRallg6Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050059.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009