RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §25 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Vorbehalt des Widerrufes ist eine Nebenbestimmung, mit welcher die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach Rechtskraft vorbehalten wird. Das Rechtsverhältnis hat in der Gestaltung seine Regelung erfahren, daß die Befugnisse, die durch einen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid verliehen wurden, von vorneherein in der Weise beschränkt waren, daß unter gewissen Voraussetzungen ihr Widerruf möglich ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesBaubewilligung BauRallg6Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050059.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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