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L94058 Ärztekammer VorarlbergNorm
ÄrzteG 1984 §75;Rechtssatz
Für die Gewährung einer Ermäßigung (eines Nachlasses) des Fondsbeitrages sind die (Bruttoeinnahmen) Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit maßgebend, nicht das Einkommen (Hinweis E 29.10.1996, 95/11/0406). Verfassungsrechtliche Bedenken wegen vermeintlich unsachlicher Differenzierung zwischen freipraktizierenden und angestellten Ärzten in Ansehung der jeweils maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds teilt der VwGH nicht (Hinweis VfGH B 13.12.1995, B 745/94 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110018.X01Im RIS seit
22.05.2001