RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0018

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §7;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §20;

Rechtssatz

Für die Gewährung einer Ermäßigung (eines Nachlasses) des Fondsbeitrages sind die (Bruttoeinnahmen) Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit maßgebend, nicht das Einkommen (Hinweis E 29.10.1996, 95/11/0406). Verfassungsrechtliche Bedenken wegen vermeintlich unsachlicher Differenzierung zwischen freipraktizierenden und angestellten Ärzten in Ansehung der jeweils maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds teilt der VwGH nicht (Hinweis VfGH B 13.12.1995, B 745/94 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110018.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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